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OIB Richtlinie 7

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OIB Richtlinie 7

Die OIB-Richtlinien dienen der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich. Sie werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) nach Beschluss in der Generalversammlung herausgegeben und stehen damit den Bundesländern zur Verfügung. Die Bundesländer können die OIB-Richtlinien in ihren Bauordnungen für verbindlich erklären. Die OIB-Richtlinien sind entsprechend den Grundanforderungen für Bauwerke in der europäischen Bauproduktenverordnung (BPV) zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (EU 305/2011) gegliedert.

Ziele

Recyclingfähigkeit von Bauwerken Dauerhaftigkeit von Bauwerken




Diese bautechnischen Anforderungen an Bauwerke sind:
1.	mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
2.	Brandschutz,
3.	Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
4.	Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
5.	Schallschutz,
6.	Energieeinsparung und Wärmeschutz, sowie
7.	nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Lediglich für die Grundanforderung 7 gibt es bisher keine OIB-Richtlinie, da zu dieser bisher im Gegensatz zu den anderen sechs Grundanforderungen kein europäisches Grundlagendokument veröffentlicht wurde.

Die Grundanforderung 7 der Bauproduktenverordnung besagt, dass ein Bauwerk derart entworfen, errichtet und abgerissen werden muss, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist:

Wiederverwendung und Recyclingfähigkeit von Bauwerken, Baustoffen und Teilen nach dem Abriss.
Dauerhaftigkeit von Bauwerken
Umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe müssen für das Bauwerk verwendet werden.