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EU-Verpackungsrichtlinie

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EU-Verpackungsrichtlinie

Die Aktualisierung der EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG beinhaltet Maßnahmen zur grundsätzlichen Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Förderung der Wiederverwertung und des Recyclings sowie alternativer Verwertung von Verpackungsabfällen um im Sinne des Überganges zur Kreislaufwirtschaft die Entsorgung von Verpackungsabfällen zu vermeiden. Die EU-Mitgliedstaaten werden zu Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils an Mehrwegverpackungen verpflichtet und müssen bestimmte Recyclingziele erfüllen.

Ziele

Minimierung der Verpackungsabfälle Recycling von Verpackungen vorantreiben




Bis 2024
Einführung von Systemen, welche die Herstellerverantwortung für die Rückgabe und Sammlung von gebrauchten Verpackungen und Verpackungsabfällen sicherstellen.
Bis Ende 2025
Wiederverwertung von mindestens 65% (nach Gewicht) der Verpackungsabfälle.
Bis Ende 2030
Wiederverwertung von mindestens 70% (nach Gewicht) der Verpackungsabfälle.
Bis 2030
Schrittweise Verpackungsreduzierung um 5 %.
Bis 2035
Schrittweise Verpackungsreduzierung um 10%.
Bis 2040
Schrittweise Verpackungsreduzierung um 15%.

Checkliste

Verpflichtung der EU-Staaten für weniger Verpackungsmüll aus Kunststoff zu sorgen.
Der Leerraumanteil bei Umverpackungen, Transportverpackungen sowie Verpackungen für den elektronischen Handel darf künftig nur noch 50 % betragen.
Hersteller und Importeure müssen für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.
Bestimmte Einwegverpackungen aus Plastik werden ab dem 1. Januar 2030 verboten. Dies gilt z.B. für Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Einzelportionen (z.B. Gewürze, Sahne, Zucker), Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels und sehr leichte Kunststofftragetaschen.
Verbot der Verwendung von Ewigkeitschemikalien (PFAS) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen (wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden).
Für Verpackungen alkoholischer und nichtalkoholischer Getränke, Transport- und Verkaufsverpackungen, sowie Umverpackungen sind bis 2030 spezifische Ziele für die Wiederverwendung vorgesehen.
Endvertreiber von Getränken und Speisen zum Mitnehmen müssen es Verbrauchern und Verbraucherinnen ermöglichen, ihre eigenen Behälter zu verwenden. Außerdem sind sie bis 2030 dazu angehalten 10 % ihrer Produkte in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten.
Alle Verpackungen (mit Ausnahme von Leichtholz, Kork, Textilien, Gummi, Keramik, Porzellan und Wachs) müssen strengen Anforderungen für die Recyclingfähigkeit entsprechen.
Bis 2029 müssen 90 % aller Einweggetränkebehälter aus Kunststoff und Metall getrennt gesammelt werden (voraussichtlich mithilfe eines Pfandsystems).
Kennzeichnungspflichten mittels Etiketts bzw. QR-Code über Materialzusammensetzung und Wiederverwendbarkeit
Hinweispflichten über Möglichkeiten zur Wiederbefüllung bzw. Wiederverwendung
Verbot von Mogelpackungen