Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

EU-Taxonomie-Verordnung (EUTAX)

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EU-Taxonomie-Verordnung (EUTAX)

Das gemeinsame EU-Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten legt fest, dass nur jene Investitionen und wirtschaftliche Tätigkeiten „grün“ sind, welche einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten. Die neue Taxonomie-Verordnung der EU soll dabei unterstützen, die Green Deal Ziele zu erreichen und Transparenz durch ein einheitliches System von Kriterien zu schaffen.
Das Schaffen von mehr Transparenz steht bei der Taxonomie-Verordnung im Vordergrund. Laut Europäischer Kommission soll durch die Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit folgendes geschehen: 
-	Kapitalströme werden in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt
-	das Vertrauen bei Investoren und Investorinnen wird gestärkt,
-	grüne Investitionen werden transparenter bzw. attraktiver gemacht 
-	Anleger und Anlegerinnen werden vor Greenwashing geschützt
Darüber hinaus muss die Geschäftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs von der Europäischen Kommission festgelegten Umweltziele leisten, darf dabei die anderen fünf Ziele nicht verletzen („do not significantly harm“) und muss die soziale Taxonomie (Vorschriften zu Themen wie Bestechung, Korruption, Besteuerung und fairer Wettbewerb) erfüllen.

Ziele

Schaffen von mehr Transparenz Kapitalströme werden in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt

Direkt betroffen sind:


Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung zu veröffentlichen

Finanzmarktteilnehmer, einschließlich Anbieter betrieblicher Altersversorgungen

EU und Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Anforderungen zur Kennzeichnung von Finanzprodukten
Das Schaffen von mehr Transparenz steht bei der Taxonomie-Verordnung im Vordergrund. Darüber hinaus muss die Geschäftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem der sechs von der Europäischen Kommission festgelegten Umweltziele leisten, darf dabei die anderen fünf Ziele nicht verletzen („do not significantly harm“) und muss die soziale Taxonomie (Vorschriften zu Themen wie Bestechung, Korruption, Besteuerung und fairer Wettbewerb) erfüllen.

Die Bewertung erfolgt anhand der 6 Umweltziele:

Klimaschutz
Klimawandelanpassung
Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser - und Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung.
Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.