Übersicht rechtliche Rahmenbedingungen des Green Deals

Offenlegungsverordnung

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Offenlegungsverordnung

Die Offenlegungsverordnung verpflichtet Finanzmarktteilnehmer, detaillierte Informationen über die Nachhaltigkeitsrisiken ihrer Produkte offenzulegen. Berücksichtigt werden sollen dabei die negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit sowie Informationen, wie diese Risiken in die Investitionsentscheidungsprozesse einfließen. Es sollen einheitliche Nachhaltigkeitsstandards in Finanzmärkten geschaffen werden.
Anbieter von Finanzprodukten müssen im Rahmen eines ESG-Reportings offenlegen, inwiefern die Investitionen nachhaltig sind, also „keinen erheblichen Schaden verursachen“.
Unter Finanzprodukt fällt ein Investment und Anlagefonds, Versicherungsanlageprodukte, private oder betriebliche Altersvorsorge und Versicherungs- und Anlagenberatung.

Ziele

Kapitalflüsse in nachhaltige Anlagen Verbesserung der Transparenz von Finanzprodukten

Betroffen sind


Finanzmarktteilnehmer

Finanzberater

Investoren
Zeitplan:
Seit 2021
müssen Finanzmarktteilnehmende laut dem Principle-Adverse-Impacts-Statement auf ihrer Internetseite angeben, ob sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen. Sie müssen außerdem ihren CO2-Fußabdruck offenlegen. Negative Auswirkungen müssen online offengelegt werden (comply or explain – Bei Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden)
Seit Jänner 2022
müssen Unternehmen die „Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen“ schrittweise veröffentlichen.
Seit Juni 2023
müssen Finanzmarktteilnehmende zu 20 Punkten (18 davon sind verpflichtend) in ihrem ESG-Reporting detaillierte Angaben machen.
Ab Mitte 2024
muss ein historischer Vergleich zwischen erstem und zweitem Referenzzeitraum erstellt werden.
Allgemein wird zwischen 3 Produktkategorien unterschieden:
  • „Dunkelgrüne“ Finanzprodukte: Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben
  • „Hellgrüne“ Finanzprodukte: Ökologische und soziale Merkmale werden beworben
  • „Konventionelle“ Finanzprodukte: Haben keine nachhaltigen Merkmale