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Textilkennzeichnungsverordnung

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Textilkennzeichnungsverordnung

Bei dieser Verordnung geht es um die Faserkennzeichnung bei Textilien durch den Hersteller/Importeur/Händler, der seinen Namen/seine Marke anbringt. Die Textilkennzeichnungsverordnung ist seit 2011 in Kraft und wurde 2023 überarbeitet. Die Kennzeichnungspflicht gilt für Erzeugnisse, die zu mindestens 80% aus Textilfaser bestehen.

Ziele

Sicherstellung des Zugangs der Verbraucher und Verbraucherinnen zu allen relevanten Informationen Bessere Recycling- und Reparaturfähigkeit von Textilien

Welche Textilien sind betroffen?


Bekleidung

Möbelbezüge und Matratzenbezüge

Campingzelte
Es muss auch darüber informiert werden, wenn ein Textilprodukt Bestandteile tierischen Ursprungs aufweist, auch wenn es sich nicht um Fasern handelt (zielt auf Leder und Fell ab). Auch die geringsten Mengen sind zu kennzeichnen. Notwendig ist, dass wörtlich gekennzeichnet wird: „enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs". Die Angabe “Leder” oder “Fell” darf nicht anstatt der eben genannten Angabe gemacht werden, erlaubt ist aber die vorgeschriebene Kennzeichnung damit zu ergänzen.
Wichtig hierbei ist, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen nicht in die Irre geführt werden – klare und wahre Angaben sind verpflichtend!
Die Vorschrift gilt jedoch nur für Textilerzeugnisse. Dies bedeutet, dass Lederjacken oder Pelzmäntel, die keine Textilerzeugnisse im Sinne des Art. 2 sind, weil sie nicht zu mindestens 80 % aus Textilfasern bestehen, nicht gekennzeichnet werden müssen. 
Auch Filz und Hüte aus Filz unterliegen jetzt einer Kennzeichnungspflicht.
Die Information über die Faserzusammensetzung kann durch ein angehängtes Etikett oder durch ein z.B. eingenähtes Label erfolgen, das fest angebracht ist. Die Faserzusammensetzung muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein.